Neues Lieferkettengesetz

LiefKettG nimmt Schutz von Arbeitnehmern und Umwelt in den Fokus

Das Bundeskabinett hat im März den Entwurf für das neue Lieferkettengesetz beschlossen. Wird das Gesetz in dieser Form erlassen, so werden in deutschen Unternehmen einige Änderungen erforderlich. Der Softwareanbieter Comarch gibt einen Überblick über die Neuerungen und darüber, wie diesen begegnet werden kann.

Bild: ©aerial-drone/stock.adobe.com
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Der Entwurf des Lieferkettengesetzes (LiefKettG) basiert auf einem Kompromiss zwischen den Koalitionsparteien. Deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern sind ab 1. Januar 2023 zur Einhaltung dieses Gesetzes verpflichtet. Ein Jahr später soll die Regelung schon für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern greifen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Zusätzlich gibt es in der EU Pläne für ein europaweites Lieferkettengesetz.

Bestimmte Standards einhalten

Im Fokus des LiefKettG steht der weltweite Schutz von Arbeitnehmern und Umwelt. Deutsche Unternehmen werden verpflichtet, zu kontrollieren, dass ihre Lieferanten weltweit bestimmte arbeits- und umweltbedingte Mindeststandards einhalten. Zentrales Element dabei ist die Risikoanalyse — Unternehmen müssen Risiken innerhalb der eigenen Organisation und bei Lieferanten aufspüren und verwalten können.

Die im LiefKettG definierten Aufgaben sind dabei nur schwer manuell zu bewältigen. IT-Systeme wie MDM (Master Data Management) oder EDI (Electronic Data Interchange) können Unternehmen dabei helfen, Compliance Checks und Audits bei Lieferanten durchzuführen.

Doch welche Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz

  • Angemessenheit des Unternehmenshandelns: Ermessens- und Handlungsspielraum bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen
  • Menschenrechtliche Sorgfalt (Bemühungspflicht): Ein bestimmtes Sorgfaltsniveau wird verlangt. Unternehmen müssen dabei nachweisen können, dass entsprechende Risikovermeidungsprozesse eingeführt wurden.
  • Angemessenes Risikomanagement: Risikomanagement, um Risiken und mögliche Gesetzesverstöße entlang der Lieferketten zu identifizieren, verhindern, beenden oder zu minimieren. Dafür sollten Unternehmen entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
  • Angemessene Abhilfemaßnahmen: Mithilfe von Abhilfemaßnahme sollen Bedrohungen beendet oder minimiert werden. Die Gesetzesbegründung besagt dabei, dass die Unternehmen ein internes Beschwerdeverfahren errichten können oder sich an einem externen beteiligen, z.B. im Rahmen von Branchenverbänden.
  • Dokumentationspflicht: Diese gilt als Grundlage für die behördliche Durchsetzung der Sorgfaltspflichten. Sie dient auch zur Rechtfertigung und liefert einen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten. Die Dokumente sind sieben Jahre aufzubewahren.
  • Betretungsrechte: Behörden dürfen die Räumlichkeiten des Unternehmens betreten und besichtigen. Dokumente, die dem Nachweis der Einhaltung des Gesetzes dienen, sollen einsehbar und prüfbar sein.
  • Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge: Betroffene Firmen werden in das Wettbewerbsregister aufgenommen, um zu kennzeichnen, dass sie von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen sind
  • Zwangs- und Bußgelder: Verstöße gegen das Gesetz werden mit Bußgeldern sanktioniert, die Größe bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes

Leitfaden von Comarch

Comarch hat zudem einen Leitfaden zur Umsetzung des LiefKettG mit MDM und EDI erarbeitet, der online aufrufbar ist.







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