Nichts dem Zufall überlassen

Haftung entlang der Lieferkette

Gerade in Zulieferketten sind Haftungsrisiken komplex und können erhebliche Ausmaße annehmen. Unternehmen sollten daher darauf achten, diese Risiken frühzeitig zu berücksichtigen und möglichst durch vertragliche Regelungen abzumildern.

Bild: Fotolia – jpcasais/HHM/ – Lindner

Wie in anderen Rechtsbeziehungen gilt auch entlang der Lieferkette: Solange keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, finden die allgemeinen gesetzliche Regelungen auf die Beziehung zwischen Zulieferer und Abnehmer Anwendung. Diese Situation tritt in der Praxis häufig auf, wenn zum Beispiel ein Vertrag nur mündlich oder per E-Mail geschlossen wurde und bis auf Preise und Mengen kaum Regelungen getroffen wurden. Das Gleiche gilt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geschäftspartner keine Anwendung finden, weil beide Parteien auf die Anwendung ihrer eigenen AGB bestanden haben. Der Fachausdruck dazu lautet ‚kollidierende AGB‘. In grenzüberschreitenden Beziehungen kann das sogar zur Geltung eines unbekannten und möglicherweise ungünstigen ausländischen Rechts – typischerweise gilt das Recht des Verkäufers – sowie des so genannten UN-Kaufrechts führen. Bei einem reinen Inlandsgeschäft gilt in aller Regel deutsches Recht, aber auch dessen Folgen sind weder immer bekannt, noch für beide Parteien vorteilhaft. Grundsätzlich zeigt sich die deutsche Rechtssprechung aber eher käuferfreundlich. Denn der Verkäufer hat Waren wie vereinbart und frei von Mängeln zu liefern.

Erhebliches Haftungsrisiko für den Verkäufer

Liegen Mängel vor, weicht die gelieferte Sache also von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit ab, kann der Käufer zunächst verlangen, dass ihm eine mangelfreie Sache geliefert oder die gelieferte, mangelhafte Sache repariert wird. Gelingt dem Verkäufer dies nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Daneben hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz. Dazu zählt generell jeder Schaden, der im Zusammenhang mit der mangelhaften Kaufsache entsteht. Typische Schäden in der Zulieferkette sind Produktionsausfälle und entgangener Gewinn beim Käufer und in der Folge sogar bei dessen Abnehmern. Im schlimmsten Fall kommt es zum so genannten Bandstillstand. Gerade diese Schadensersatzansprüche stellen ein erhebliches Haftungsrisiko für den Verkäufer dar.

Rechtliche Regelungen zugunsten des Verkäufers

Umgekehrt gibt es aber auch einige Regelungen zugunsten des Verkäufers, die für den Käufer nachteilig sind. Zunächst obliegt dem Käufer im Unternehmerverkehr eine Untersuchungs- und Rügepflicht: Er hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Entdeckt er dabei Mängel, hat er diese ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er später Mängel entdeckt, die zunächst nicht offensichtlich waren. Versäumt der Verkäufer diese so genannte Rüge, verliert er sämtliche Mängelrechte, einschließlich der entsprechenden Schadensersatzansprüche. Diese Pflicht ist für den Käufer in der Zulieferkette, in der es häufig um Massenwaren geht, mit einigem Aufwand verbunden und beispielsweise in ‚Just-in-time‘-Lieferbeziehungen kaum durchführbar. Zudem besteht die Gefahr einer Haftungslücke, wenn der Käufer zwar gegenüber seinen Abnehmern haftet, Rückgriffs-Ansprüche gegenüber dem eigenen Verkäufer aber aufgrund der unterlassenen Rüge ausgeschlossen sind.

Weiter haftet der Verkäufer nach deutschem Recht auf Schadensersatz grundsätzlich nur bei Verschulden, also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Eine Haftung auch ohne Verschulden, wie sie in anderen Rechtsordnungen und auch im UN-Kaufrecht besteht, gibt es im deutschen Recht nur, wenn der Verkäufer eine entsprechende Garantie abgegeben hat. Schließlich verjähren die Mängelansprüche des Käufers, anders als sonstige Ansprüche, bereits nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache. Auch diese Verjährung kann zu einer Haftungslücke in der Lieferkette führen, besonders wenn Ware für einen längeren Zeitraum gelagert wird.