Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Task Force LkSG

2023 kommt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Die Umsetzung ist mit veritablem Aufwand verbunden, und immer mehr Produzenten werden diesen stemmen müssen. Wer aber seine Prozesse früh auf Kurs bringt, könnte das als Wettbewerbsvorteil nutzen.

 (Bild: ©ztony1971/stock.adobe.com)
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Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und Sitz oder Niederlassung in Deutschland dazu verpflichtet, die im Lieferkettengesetz festgelegten Sorgfaltspflichten und Präventionsmaßnahmen umzusetzen und einzuhalten. Das Gesetz überträgt Unternehmen die Haftung für eigene Rechtsverstöße und die ihrer unmittelbaren Lieferanten. Deshalb sollte es spätestens dann kein Unternehmen der Produktions- und Fertigungsindustrie mehr verwundern, wenn Unternehmenspartner Fragen und Nachweisforderungen zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Standards haben. Auch wenn Unternehmen selbst noch nicht unmittelbar betroffen sind, entsteht ein Kaskadeneffekt. Dieser führt schon heute dazu, dass sich große Unternehmen und Konzerne eine umfassende Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes von ihren Vertragspartnern zusichern lassen.

EU-Richtlinie in Arbeit

Darüber hinaus arbeitet auch die EU an einer Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Der Vorschlag vom 23. Februar sieht oft deutlich strengere Regelungen vor als das deutsche LkSG. Zum Beispiel betrifft er teilweise schon Unternehmen ab 250 Mitarbeitern.

Sorgfaltspflicht und Chancen

Das LkSG (nachzulesen im Bundesgesetzblatt) durchdringt Geschäftsprozesse bis zum Kern und erscheint auf den ersten Blick als Herkulesaufgabe: Alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens – also sämtliche Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung eines Produkts oder Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, fallen darunter. Das Lieferkettengesetz verpflichtet alle betroffenen Unternehmen Sorgfaltspflichten einzuhalten und durch spezifische, sich wiederholende Verfahrensschritte zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Zum Beispiel soll ein Risikomanagement (§ 4 LkSG) und ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet, Risiken regelmäßig analysiert und Präventionsmaßnahmen eingeführt werden, „um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln“ (§ 5 LkSG). Sollte eine Sorgfaltspflicht verletzt worden sein, müssen Unternehmen zudem Abhilfe schaffen. Überdies müssen alle Maßnahmen und Vorgänge jährlich dokumentiert, an das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) geschickt und veröffentlicht werden.

Auch kleine Firmen betroffen

Sind kleinere Firmen in die Lieferkette eines Unternehmens eingebunden, das direkt vom LkSG in die Pflicht genommen ist, müssen sie als Lieferant entsprechende Nachweise erbringen. Die Umsetzung bringt administrativen und prozessintensiven Aufwand mit sich. Wer sich aber früh damit auseinandersetzt, kann sich als Vorreiter positionieren. Damit liefert das neue Gesetz die Chance, nachhaltige Aspekte in der Unternehmens- und Einkaufsstrategie zu manifestieren sowie sich durch nachhaltigere Produkte und Dienstleistungen am Markt zu differenzieren.

Zuständige Taskforce

Um Prozesse und das eigene wirtschaftliche Handeln an den Sorgfaltspflichten auszurichten, können Firmen eine Task Force LkSG aufsetzen. Sie setzt sich aus Mitarbeitenden verschiedener Bereiche – Compliance, Recht, Supply Chain Management und Logistik, etc. – zusammen und sorgt für einen kontrollierten Austausch mit den Expertisen. Einmal aufgestellt befasst sie sich mit den Pflichten und Prozessvorgaben des Gesetzes, um die Umsetzung im eigenen Unternehmen (Grundsatzerklärung, Beschwerdeverfahren, Vertragsanpassungen etc.) voranzutreiben und die Prozesse für die Durchsetzung in der Lieferkette zu entwickeln. Dem Einkauf kommt dabei mit den strategischen Einkäufern, Lieferantenbewertern und -managern eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes zu.

Daten sammeln, Prozesse aufsetzen

Der erste Schritt sollte dann ein Audit sein, um den Wissensstand über die eigenen Lieferketten und das eigene Wirtschaften festzuhalten. Im zweiten Schritt sollten Fragebögen und Gutachten bzw. Zertifikate von Zulieferern und dem eigenen Unternehmen geprüft oder eingefordert werden. Auch muss ein Prozess aufgesetzt werden, um schnell neue Zulieferer hinzufügen zu können und die turnusmäßigen internen und externen Überprüfungen zu vereinfachen. Alles muss dokumentiert und zentral an einem Ort, gut einsehbar, gesammelt werden. Ein Zertifikats- und Dokumentenmanagement-System hilft die Maßnahmen im Blick zu halten und die wiederkehrenden Aufgaben zu erledigen. Prüfungen oder Erinnerungen für ablaufende Zertifikate werden automatisiert. So können Zertifikate in Echtzeit überwacht, rechtzeitig erneuert und Lieferunternehmen über aktuelle Anforderungen informiert werden.

Vorsprung schafft Chancen

Nicht jeder Hersteller und Fertiger wird ab dem 1. Januar 2023 vom LkSG betroffen sein. Indirekt wird das Gesetz aber früher oder später die gesamte Produktions- und Fertigungsindustrie treffen. Dadurch entsteht auch für kleinere Hersteller und Zulieferer der Druck, sich um die Einhaltung der Anforderungen zu kümmern. Der Aufwand ist am Anfang recht hoch, da Prozesse eventuell neu aufgesetzt werden müssen. Allerdings ergeben sich auch Chancen, wenn Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden und sich so ein Vorsprung gegenüber der Konkurrenz ergibt. Eine strukturierte Herangehensweise etwa über eine Task Force LkSG sowie eine übersichtliche Infrastruktur – etwa mit Automatisierungssoftware – erleichtert die Prozesse rund um das LkSG in der Regel deutlich. So vorbereitet, können direkt und indirekte betroffene Unternehmen gelassen auf das Inkrafttreten des Gesetzes schauen.