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Cyber Resilience Act

EU will Hard- und Software sicherer machen

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für ein neues Cyberresilienzgesetz (Cyber Resilience Act) vorgelegt. Dieses soll Verbraucher und Unternehmen vor Produkten mit unzureichenden Sicherheitsmerkmalen schützen. Die Rechtsvorschrift enthält verbindliche Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, denen die Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus genügen müssen.

 (Bild: ©Shuo/stock.adobe.com)

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Laut Vorschlag der EU-Kommission müssen Hersteller zum einen mehr Verantwortung übernehmen, da sie verpflichtet werden, Unterstützung und Softwareaktualisierungen bereitzustellen, um Schwachstellen zu beheben. Zum anderen sollen Verbraucher über die Cybersicherheit der Produkte, die sie kaufen und verwenden, ausreichend informiert werden.

Die heute vorgeschlagenen Maßnahmen stützen sich auf den neuen Rechtsrahmen für EU-Produktvorschriften (New legislative framework) und werden Folgendes enthalten:

  1. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen, um ihre Cybersicherheit zu gewährleisten;
  2. grundlegende Anforderungen an die Gestaltung, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen und Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf diese Produkte;
  3. grundlegende Anforderungen an die von den Herstellern anzuwendenden Verfahren zur Behebung von Schwachstellen, um die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten, sowie Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich dieser Verfahren. Zudem müssen die Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle melden;
  4. Vorschriften für die Marktüberwachung und Durchsetzung.

Durch die neuen Vorschriften müssen Hersteller dafür sorgen, dass Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, mit den Sicherheitsanforderungen übereinstimmen. Die Verordnung soll für alle Produkte gelten, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder einem Netz verbunden sind. Es gibt einige Ausnahmen für Produkte, die bereits unter die bestehenden EU-Vorschriften für die Cybersicherheit fallen, etwa Medizinprodukte, Luftfahrtprodukte oder Pkw.

Zwei Klassen für Hochrisikoprodukte

Für 90 Prozent der Produkte (Standardkategorie) soll eine Konformitätsprüfung per Selbstbewertung möglich sein. Zehn Prozent der betroffenen Produkte werden als kritisch eingestuft – unterteilt in zwei Gruppen. Je nach Kritikalität soll die Konformitätsbewertung hier durch Dritte erfolgen. In die kritische Klasse 1 demnach etwa Netzschnittstellen, Firewalls oder Microcontroller. Betriebssysteme, Industrielle Firewalls oder CPUs werden u.a. der kritischen Klasse 2 zugeordnet.

Übergangsfrist von 24 Monaten

Der Entwurf des Gesetzes über Cyberresilienz wird nun vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft. Nach der Verabschiedung haben Wirtschaftsteilnehmer und Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Abweichend davon soll die Meldepflicht der Hersteller in Bezug auf aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle bereits ein Jahr ab dem Inkrafttreten gelten, teilt die Kommission mit. Dafür seien weniger organisatorische Anpassungen erforderlich als für die anderen neuen Verpflichtungen. Die Kommission kündigt an, das Cyberresilienzgesetz regelmäßig zu überprüfen und über seine Funktionsweise Bericht zu erstatten.

Der ZVEI sieht im Cyber Reslience Act einen wichtigen Schritt für mehr Cybersicherheit. Jedoch sieht der Verband die weitgefasste Definition bei sogenannten ’critical products’ und ’highly critical products’ kritisch. Dazu zählen etwa industrielle Automatisierungs- und Steuerungssysteme oder Teile des Industrial Internet of Things, auch wenn sie in keinem kritischen Kontext verwendet werden. Zudem hält der Verband die Übergangsfrist von 24 Monaten für zu kurz.

Aus Sicht des Maschinen- und Anlagenbaus enthält der Vorschlag viele positive Punkte. „Problematisch ist allerdings die pauschale Einordnung von Kernkomponenten für vernetzte Maschinen und Anlagen als ’kritische Produkte’. Diese Generalisierung wird zu unnötigen Mehrbelastungen für die Hersteller führen, da viele Industriekomponenten nur in nicht-kritischen Bereichen eingesetzt werden. Hier würde der Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte helfen“, so Hartmut Rauen, stellv. VDMA-Hauptgeschäftsführer.


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