Bitkom

Drei von vier Unternehmen verfehlen die Frist der DSGVO

Der Bitkom hat 500 repräsentativ gewählte Unternehmen in Deutschland gefragt, wie weit sie bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung sind. Kurz vor dem Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist am 25. Mai 2018 hat lediglich ein Viertel der Befragten angegeben, alle Vorgaben bereits zu erfüllen.

 (Bild: BITKOM e.V.)
(Bild: BITKOM e.V.)

Die zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist fast abgelaufen – doch nur ein Viertel (24 Prozent) der Unternehmen in Deutschland agiert bis zum 25. Mai 2018 nach eigener Auffassung vollständig konform mit den neuen Regeln. Jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) wird sie größtenteils umgesetzt haben, ebenso viele (33 Prozent) zumindest teilweise. Ganz am Anfang stehen auch am Stichtag noch vier Prozent der Unternehmen. Zwei Prozent sagen, sie werden bis dahin nicht einmal mit ersten Schritten beginnen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter mehr als 500 Unternehmen aus Deutschland. „Viele Unternehmen haben sich in der Vergangenheit zu wenig um den Datenschutz gekümmert und haben deshalb Nachholbedarf“, erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg. Gleichzeitig seien auch die Aufsichtsbehörden in der Pflicht. „Bei der Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung mangelt es von offizieller Seite bis heute an praktischen Hilfestellungen.“

Helfen statt strafen

Auch deshalb wäre der Wirtschaft ein kulantes Verhalten der Behörden willkommen. So plädieren vier von zehn befragten Unternehmen (41 Prozent) für eine verlängerte Schonfrist nach dem 25. Mai, bei der mögliche Sanktionen ausgesetzt würden. Die Hälfte (49 Prozent) von ihnen wünscht sich, dass die Aufsichtsbehörden bei Verstößen zunächst nur zu Nachbesserungen auffordern sollten. Nur jedes hundertste Unternehmen sagt, dass die vorgeschriebenen Sanktionen ausgeschöpft werden sollten. „Auch für die Behörden muss das Motto zunächst einmal lauten: helfen statt bestrafen“, so Berg. Die zum Teil vagen Formulierungen der Verordnung dürften den Unternehmen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

 







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