Datenschutzgrundverordnung

Keine Nutzung ohne Einwilligung

Zum 25. Mai tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) endgültig Kraft. Rechtsanwalt Ralph Jurisch erläutert, welche Änderungen sich dann insbesondere für Online-Händler ergeben.

 (Bild: Kanzlei Jurisch)
(Bild: Kanzlei Jurisch)

Der wichtigste Anwendungsbereich der neuen Verordnung betrifft die personenbezogenen Daten, also Informationen wie etwa Wohnort oder Geburtsname. Diesbezüglich schreibt die DSGVO vor, dass die Erhebung, Verbreitung sowie die Nutzung solcher Daten grundsätzlich Verboten ist, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person bzw. keine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.

Buchführung ist auch betroffen

Davon betroffen sind auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Dokumentation (GoBD). Durch sie werden die Konformitätsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz der IT in der Buchführung konkretisiert. Die Regelung umfasst Veranlagungsjahre ab dem 31.12.2014 und gilt für sämtliche Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten.

Strafen — nicht zwangsläufig

Durch die GoDB werden zudem die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme abgelöst. Verstöße gegen die GoDB würden laut Jurisch jedoch nicht zwangsläufig zu Strafen führen, sofern Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit gegeben seien.

Software noch nicht regelkonform

Stichprobenartige Nachprüfungen würden zudem darauf hindeuten, dass bisher verfügbare Software noch keine konforme elektronische Buchführung zulässt.