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Staatliche Förderung für F&E-Projekte

Von der Prüfung bis zum Antrag

Seit Januar 2020 ist das Forschungszulagengesetz in Kraft. Mit dieser Forschungszulage können Unternehmehn ihre Innovationen fördern lassen. Marcus Arens, Director Sales & Marketing bei Ayming, zeigt, was Unternehmen beim Beantragen beachten sollten.

 (Bild: ©LEDOMSTOCK/stock.adobe.com)

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Das Münchner ifo-Institut hat im Frühjahr dieses Jahres eine Studie zum Stand der Forschungsausgaben der deutschen Wirtschaft veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Anzahl der Industrieunternehmen hierzulande, die sich im Bereich Forschung & Entwicklung (F&E) engagieren, im Jahr 2020 auf 68,5 Prozent angewachsen ist. Allerdings kam es im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 bei ihren Forschungsausgaben (gemessen am Anteil des Umsatzes) zu einem deutlichen Rückgang. So ging der Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf 3,2 Prozent zurück, nach 3,5 Prozent in den drei Jahren zuvor. Dabei gibt es seit etwa einem Jahr die Möglichkeit, F&E-Ausgaben staatlich fördern zu lassen. Grundlage dafür ist das ‚Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung‘ (Forschungszulagengesetz, FZulG). Bei der Forschungszulage handelt es sich um eine staatliche Förderung, die in zwei Stufen gewährt wird: Im ersten Schritt erfolgt eine technische Analyse des Projektes. Wird diese erfolgreich durchlaufen, erhält der Antragsteller ein Zertifikat. Dieses bildet dann die Basis für den zweiten Schritt, die Zuteilung der entsprechenden Mittel.

Kein Wettbewerb um Zuteilung

Das FZulG bietet den Unternehmen einen Vorteil gegenüber anderen Förderprogrammen: Sie müssen nicht mit anderen Unternehmen in einen Wettbewerb um einen Anteil an einer gedeckelten Gesamtsumme treten. Der Gesetzgeber ermöglicht den Antragstellern eine Förderung der Ausgaben für F&E von 25 Prozent (der Personalkosten für Produkt- oder Prozessentwicklung plus Lohnnebenkosten), bei Fremdaufträgen für F&E liegt der maximale Förderanteil bei 15 Prozent. Zwar ist hier nicht der gesamte Fördertopf gedeckelt, allerdings ist die maximal mögliche Fördersumme pro Unternehmen bzw. Unternehmengruppe begrenzt – und zwar auf 1Mio.? pro Jahr. Unternehmensgruppe heißt, dass sich alle Mutter- und Tochter-Gesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent den dann erhaltenen Förderbetrag teilen müssen. Doch um die Förderung zu erhalten, gibt es das eine oder andere zu beachten.

Technische Prüfung

Bei der technische Prüfung kommt es insbesondere auf eine genaue technische Darstellung der Projekte an. Technikspezialisten gilt es davon zu überzeugen, dass es sich um eine echte, innovative (Weiter-)Entwicklung handelt. Die Verantwortung für diese Untersuchung liegt beim Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die eigentliche technische Prüfung liegt dann bei den Partnern des Ministeriums: dem VDI-Technologiezentrum, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt oder der AIF Projekt GmbH. Sind sie überzeugt, erhält das Unternehmen mit dem Zertifikat den entsprechenden Nachweis für die Innovation und hat damit einen rechtlichen Anspruch auf die Forschungszulage erworben. Unternehmen können unterschiedliche F&E-Projekte zur Prüfung anmelden. Die Projekte müssen jedoch der Zuordnung anhand der Definitionen des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD entsprechen. Dazu gehören beispielsweise:

  • • die Grundlagenforschung: Aneignung neuen Wissens ohne vordefinierten Zweck,
  • • die industrielle Forschung: anwendungsorientiertes, neues Wissen mit praktischem Zweck,
  • • sowie die experimentelle Entwicklung: systematisches Nutzen bereits existierender, fachspezifischer Kennnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise Verfahren zu entwickeln.

Das FZulG ist dabei nicht grundsätzlich auf bestimmte Branchen beschränkt. Branchenübergreifende Themen wie Digitalisierung, Prozessoptimierung oder Industrie 4.0 stehen im Fokus und sind dem Grunde nach als förderfähig einzustufen. Da die Beurteilung auf Förderfähigkeit seitens der Behörden allerdings durch Fachleute aus der Technologie erfolgt, kann eine Kooperation mit spezialisierten Unternehmensberatungen sinnvoll sein. Diese arbeiten mit einer Vielzahl von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern zusammen, die technische Know-how mitbringen, um das Zertifikat zu erhalten.

Der zweite Schritt

Hat ein Unternehmen die erste Hürde genommen, erfolgt der Antrag beim Finanzamt. Dieses kann zwar die grundsätzliche Förderfähigkeit der Projekte nicht mehr ablehnen, allerdings die Höhe der Zulage im Nachgang noch einmal überprüfen. Folglich sollten die Unternehmen große Sorgfalt walten lassen, wenn sie die Ausgaben eines F&E-Projekts zusammentragen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt später durch die Verrechnung der Zuschüsse mit der Steuerlast der Unternehmensgruppe. Das bedeutet: Erhält ein Unternehmen 50.000 Euro an Fördermitteln, muss aber gleichzeitig 150.000 Euro an Steuern zahlen, dann werden diese beiden Beträge miteinander verrechnet. In der Folge muss also nur die Differenz, im Beispiel 100.000 Euro, an das Finanzamt gezahlt werden. Müsste die Unternehmensgruppe jedoch lediglich 30.000 Euro an Steuern bezahlen, erhält die Gruppe in diesem Beispiel 20.000 Euro als Erstattung.

Nachträgliche Förderung

Das FZulG bietet die Möglichkeit, einen Antrag auch im Nachhinein einzureichen. Somit können auch Projekte gefördert werden, die bereits begonnen haben oder sogar abgeschlossen wurden. Dabei gilt jedoch der Stichtag 1. Januar 2020, da das Gesetz an diesem Tag in Kraft getreten ist. Ein Vorteil der nachträglichen Förderung ist, dass die Wartezeit auf Bewilligung der Fördermittel, um aus der Idee eine erfolgreiche Innovation zu entwickeln, entfällt – bei heutigen Innovationszyklen ein wichtiger Aspekt.

Fehler vermeiden

Um zu vermeiden, bei einer Betriebsprüfung aufgrund des FZulG in Schwierigkeiten zu kommen, ist eine sorgfältige Dokumentation notwendig. Das beinhaltet den vollständigen Prozess, von der internen Analyse der Innovation bis hin zu den Anträgen bei den Partnern des Forschungsministeriums und beim Finanzamt. Empfehlenswert ist daher, diesen Prozess in einer Hand zu belassen, da im Falle einer Betriebsprüfung unberechtigterweise erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen.


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