Wie geht man mit Schutzrechtsverletzungen auf Messen um?
Zwei Stunden nach Messeeröffnung hatte der Originalhersteller Plagiate seiner geschützten Produkte an einem chinesischen Stand entdeckt. Wenige Stunden später kümmert sich der Staatsanwalt in Begleitung mehrerer Polizisten um den Aussteller, und der Originalhersteller kann aufatmen: dieser Produktpirat wird auf der Messe keine Geschäfte mit seinen nachgeahmten Produkten machen.
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Gerade auf Messen knüpfen Produktpiraten ihre Geschäftskontakte. Sie treten in direkten Wettbewerb mit den Vorbildern ihrer Plagiate. Oft wird auch eine zugehörige Marke 1:1 übernommen, vielleicht etwas abgeändert. In solchen Fällen ist schnelles Handeln gefragt, um den drohenden Schaden zu begrenzen. Leider sieht die Realität aber oft so aus, dass Originalhersteller gar nicht oder erst im Laufe der Messe bemerken, dass Nachahmungen ihrer eigenen Produkte an fremden Ständen angeboten werden. Wer sich dann erst Gedanken macht, was er dagegen tun soll, hat bereits wertvolle Zeit vergeudet. Eine gute Vorbereitung ermöglicht indessen ein rasches und effizientes Vorgehen gegen die Nachahmer.
Schleunigst Schutzrechte anmelden
Grundvoraussetzung für ein solches Vorgehen ist die vorherige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten: Patente oder Gebrauchsmuster für technische Innovationen, Marken für die Individualisierung von Produkten und für die Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft, Geschmacksmuster für das Produktdesign. Gerade letzteres ist empfehlenswert, wenn keine technische Neuerung vorliegt, aber im Wege der äußeren Gestaltung eine Abgrenzung zu Produkten anderer Unternehmen erreicht werden kann. Ohne eingetragene Schutzrechte kann nur in Ausnahmefällen gegen Nachahmer vorgegangen werden, da in Deutschland der Grundsatz Nachahmungsfreiheit gilt.
Vorbereitung ist besser als Nachsorge
Schon im Vorfeld der Messe sollte das Ausstellerverzeichnis auf verdächtige Aussteller kontrolliert werden. Es ist aber zu bedenken, dass bestimmte Aussteller auf diesem Wege nicht erfasst werden können, z.B. wenn sie auf Gemeinschaftsständen ausstellen oder zwischenzeitlich ihren Firmennamen geändert haben. Über zu erwartende Schutzrechtsverletzer und deren Produkte sollten vorab möglichst viele Informationen gesammelt werden, z.B. durch Testkäufe. Schließlich sollte frei verfügbares Personal für einen möglichen Messeeinsatz eingeplant werden. Eine Absprache mit einem Patent- oder Rechtsanwalt rechtzeitig vor der Messe ist in jedem Fall empfehlenswert. Das deutsche und das europäische Recht bieten nämlich eine Vielfalt von Maßnahmen, um gegen Schutzrechtsverletzer vorzugehen. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sollten dann die am besten geeigneten ausgesucht und vorbereitet werden.
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Autor Jürgen Strass ist Patentanwalt bei Prinz & Partner in München.
IT&PRODUCTION, 02-2010
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