Produkthaftung gegenüber dem Endkunden

Neben den Mängelansprüchen kann der Zulieferer auch Ansprüchen im Zusammenhang mit Produkthaftung ausgesetzt sein. Endabnehmer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt Leben, Körper, Gesundheit oder andere Sachen beschädigt werden. Dabei kann der Anspruch des Geschädigten grundsätzlich gegen jeden in der Zulieferkette bestehen, nicht nur gegen den Hersteller des Endprodukts. Dieser Anspruch ist sogar verschuldensunabhängig und bedarf keiner vertraglichen Beziehung. Zudem kann der Zulieferer sogenannten Rückgriffsansprüchen ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen in der Lieferkette wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, der Schaden aber von einem Zulieferer verursacht wurde, weil dieser ein fehlerhaftes Produkt oder Teilprodukt geliefert hat. In diesem Fall kann der in Anspruch genommene Abnehmer – typischerweise der Hersteller des Endprodukts (Original Equipment Manufacturer, OEM) – Rückgriff bei dem Zulieferer nehmen, der das fehlerhafte Produkt geliefert hat. Gleiches gilt für die Rückrufkosten, falls ein Abnehmer verpflichtet ist, einen Rückruf durchzuführen. Auch in diesem Fall kann er sich beim entsprechenden Zulieferer schadlos halten. Diese Ansprüche können existenzgefährdende Ausmaße annehmen.

Vertragliche Absicherung schützt alle Parteien

Weder Zulieferer noch Abnehmer sollten die Haftung daher allein den gesetzlichen Regelungen überlassen. Denn viele der oben genannten Ansprüche lassen sich auf eine Weise regeln, die den Interessen aller Parteien besser gerecht wird als die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dazu gilt es zunächst, den Liefergegenstand so genau wie möglich durch Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen zu bestimmen. Entsprechende Regelungen können helfen, Diskussionen über das Vorliegen von Mängeln zu vermieden. Dafür sollten sich die Beteiligten auch Gedanken machen, welchen regulatorischen Anforderungen der Liefergegenstand entsprechen soll.

Zusätzliche Sicherheit bietet das Festschreiben von Regeln für den Prozess der Qualitätssicherung und -überprüfung durch die Parteien. Dabei sollten die Verantwortlichkeiten im Einklang mit den Besonderheiten der jeweiligen Lieferbeziehung bestimmt werden. Es bietet sich an, die üblichen Mängelrechte und die Haftung auf eine Weise zu erweitern oder zu beschränken, die den Interessen der speziellen Lieferbeziehung gerecht wird. Dabei lohnt es sich, auch die Verpflichtungen gegenüber weiteren Abnehmern in der Lieferkette zu berücksichtigen, um mögliche Rückgriffsansprüche und Freistellungen im Falle von Produkthaftung und Rückrufen zu regeln. Lieferbeziehungen in so genannte Hochrisikoländer, wie zum Beispiel die USA, sollten in jedem Fall in gesonderten Verträgen festgelegt werden.

Rechtswahl und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmen sollten zudem insbesondere im internationalen Rechtsverkehr auf eine ausdrückliche Rechtswahl achten und festlegen, ob das UN-Kaufrecht gelten soll oder nicht. Schließlich ist ein geeigneter Gerichtsstand beziehungsweise – häufig in komplexeren und grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen, gerade mit China oder Russland – eine so genannte Schiedsklausel vorzusehen, um im Falle des Streits auch in diesem Punkt klare Verhältnisse zu haben. Wer lediglich auf der Basis von AGB arbeitet, sollte darauf achten, dass diese wirksam in das Vertragswerk einbezogen werden und der Vertragspartner nicht auf der Geltung seiner AGB besteht. Dazu empfiehlt sich auch eine entsprechende Schulung des Vertriebs und die regelmäßige Anpassung der AGB an den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Andernfalls drohen unwirksame Regelungen, die wiederum zur Anwendung der – eventuell ungünstigen – gesetzlichen Regelungen führen.

Individuelle Verträge bieten beste Absicherung

Allerdings sollten Unternehmen beachten, dass im Rahmen von AGB oder Standardverträgen die Regelungsmöglichkeiten begrenzt sind. So kann zum Beispiel die Haftung des Verkäufers nur in recht geringem Maße wirksam abweichend von der gesetzlichen Ausgangslage beschränkt werden. Für individuell verhandelte Verträge bestehen jedoch kaum Einschränkungen, deshalb sollten besonders haftungsrelevante Vertragsbeziehungen nur auf dieser Grundlage eingegangen werden. Das kann zum Beispiel auch ein Rahmenvertrag sein, der sich auch auf spätere Einzelabrufe bezieht, die dann etwa über ein EDV-System abgewickelt werden. Denn nur ausdrückliche und passende vertragliche Regelungen sorgen dafür, dass die besonderen Haftungsrisiken in der Zulieferkette überschaubar bleiben und Unternehmen im Streitfall eine starke Position haben.